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Möglichkeiten zur Bereinigung der Gesellschafterstruktur - das Gesellschafterausschlussgesetz
Eine gute Zusammenarbeit mit Minderheitsgesellschaftern bei Kapitalgesellschaften (insbesondere AG und GmbH) ist ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Unternehmensführung. Dazu gehört auch, dass die gesetzlichen Minderheitenrechte entsprechend respektiert werden. Leider zeigt die tägliche Gesellschaftsrechtpraxis aber auch, dass Minderheitsgesellschafter durch intensive Ausnützung ihrer Minderheitenrechte wichtige Entscheidungen verzögern bzw blockieren können und die Geschäftsführer bzw anderen Gesellschafter mit Anträgen regelrecht "bombardieren". Weiters ist auch die Unternehmensführung im Konzern durch entsprechende Minderheitsanteile zum Teil erschwert.
Auch bisher gab es schon Möglichkeiten, Minderheitsgesellschafter "los zu werden". Im Wesentlichen waren dies Instrumente wie zB die verschmelzende Umwandlung auf den Hauptgesellschafter, die errichtende Umwandlung bzw die nicht verhältniswahrende Spaltung ("Squeeze-out-Spaltung"). Durch das seit Ende Mai 2006 geltende Gesellschafterausschlussgesetz ist nun ein weiteres und für viele Fälle praktikables Instrument hinzugetreten, nämlich die zwangsweise Übertragung von Anteilen gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung.
Demnach ist ein Ausschluss von Minderheitsgesellschaftern unter folgenden Bedingungen möglich:
- Es muss sich um eine Kapitalgesellschaft handeln (ein Ausschluss bei Personengesellschaften ist daher nicht möglich).
- Der Hauptgesellschafter (natürliche Person oder auch juristische Person bzw Personengesellschaft) muss selbst mindestens 90% des Nennkapitals/Stammkapitals halten. Ein gemeinsames Vorgehen mehrerer Gesellschafter, die zusammen 90% halten, ist nur dann möglich, wenn diese untereinander seit zumindest einem Jahr in einem Konzernverhältnis stehen.
- Der Ausschluss muss sämtliche Minderheitsanteile betreffen, einzelne (ausgewählte) Minderheitsgesellschafter können nicht hinausgedrängt werden.
- Der Hauptgesellschafter und die Geschäftsführung haben gemeinsam einen Bericht über den geplanten Ausschluss aufzustellen. Der Bericht muss zumindest die Voraussetzungen für den Ausschluss (Anteilsverhältnisse!) darstellen und die Angemessenheit der Barabfindung erläutern und begründen. Besteht ein Aufsichtsrat so hat auch dieser einen entsprechenden Bericht aufzustellen.
- Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist vom Gericht ein sachverständiger Prüfer mit der Prüfung der Angemessenheit der Abfindung zu beauftragen.
- Die erforderlichen Unterlagen (Entwurf des Beschlussantrages über den Ausschluss, Berichte von Geschäftsführung, Hauptgesellschafter, Prüfer und Aufsichtsrat, Gutachten zur Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung, Jahresabschlüsse und Lageberichte der Gesellschaft für die letzten drei Jahre) sind den Gesellschaftern rechtzeitig (dh bei einer GmbH zumindest 14 Tage vor der Generalversammlung bzw bei einer AG durch Veröffentlichung mindestens einem Monat vor der Hauptversammlung und Hinterlegung am Sitz) zugänglich zu machen.
- Die Beschlussfassung durch die Gesellschafter ist notariell zu beurkunden. Nach erfolgter Beschlussfassung ist der Ausschluss beim Firmenbuch anzumelden. Der Beschluss darf allerdings nur dann eingetragen werden, wenn der Treuhänder dem Firmenbuchgericht angezeigt hat, dass ihm die Barabfindung(en) bzw Bankgarantien übergeben wurden.
Dem ausgeschlossenen Gesellschafter steht es frei, die Angemessenheit der Barabfindung durch das Gericht überprüfen zu lassen, wobei der Tag der Beschlussfassung über den Ausschluss als Stichtag für die Feststellung der Angemessenheit dient. Allfällige Sonderrechte des ausgeschlossenen Gesellschafters sind bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass das Gesellschafterausschlussgesetz eine interessante Möglichkeit zur Bereinigung von Gesellschafterstrukturen bietet und gegenüber den bisherigen nur über Umgründungen erreichbaren Gestaltungsmöglichkeiten zahlreiche Vorteile (keine Änderung der Rechtsform, raschere Umsetzbarkeit) bietet.
Bei neuen Gesellschaftsgründungen bzw Änderungen von Gesellschaftsverträgen ist zu beachten, dass die Anwendung der Regeln des Gesellschafterausschlussgesetzes durch entsprechende Aufnahme im Vertrag als nicht zulässig vereinbart werden kann bzw eine höhere Anteilsquote als 90% bestimmt werden kann. Eine solche Bestimmung des Gesellschaftsvertrages kann nur mit Zustimmung aller Gesellschafter aufgehoben oder geändert werden, es sei denn, die Bestimmung sieht ausdrücklich eine geringere Mehrheit, die jedoch nicht weniger als 75% der abgegebenen Stimmen umfassen darf, vor.
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