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Anmeldung bei der gewerblichen Sozialversicherung noch vor Jahresende schützt vor Beitragszuschlag
Für Freiberufler bzw. so genannte Neue Selbständige kann es ratsam sein, sich noch vor Ende des Jahres 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (GSVG) anzumelden, da ansonsten ein Beitragszuschlag droht. Freiberufler und Neue Selbständige unterscheiden sich dadurch, dass Freiberufler – etwa Wirtschaftstreuhänder, Notare, Rechtsanwälte – einer gesetzlichen beruflichen Interessensvertretung angehören. Beispiele für Neue Selbständige sind Kunstschaffende, Vortragende, Gutachter und Schriftsteller.
Ob Sozialversicherungspflicht für die selbständige Tätigkeit eintritt, hängt davon ab, ob die jeweilige Versicherungsgrenze, d.h. ein entsprechender Gewinn aus der Tätigkeit, überschritten wird. Die höhere (jährliche) Versicherungsgrenze von 6.453,36 € (Wert für 2014) kommt dann zur Anwendung, wenn neben der selbständigen Tätigkeit keine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird und auch sonst kein Einkommen aus einer anderen Quelle bezogen wird. Die niedrigere (jährliche) Versicherungsgrenze in Höhe von 4.743,72 € (Wert für 2014) ist relevant, wenn neben der selbständigen Tätigkeit noch eine weitere Erwerbstätigkeit ausgeübt wird oder Einkommen, z.B. aus einer Pension, Arbeitslosenversicherung oder in Form von Kinderbetreuungsgeld, vorliegt.
In den verbleibenden Wochen des alten Jahres sollte der voraussichtliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit für das Jahr 2014 berechnet und abgeschätzt werden. Sofern sich dabei herausstellt, dass die entsprechenden Grenzen überschritten werden, sollte eine Anmeldung bei der GSVG noch vor Jahresende erfolgen! Dies deshalb, da seit dem Jahr 2012 die Meldung, dass der Gewinn die Versicherungsgrenze übersteigen werde, spätestens in dem relevanten Kalenderjahr durchzuführen ist, da ansonsten ein Beitragszuschlag von 9,3% auf die Sozialversicherungsbeiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung droht. Sollte sich nach der Anmeldung herausstellen, dass die Versicherungsgrenze doch nicht überschritten wurde, besteht dennoch grundsätzlich Pflichtversicherung. Jedoch kann die Überschreitungserklärung revidiert werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass die Versicherungsgrenze nicht überschritten wurde. Die Pflichtversicherung endet dann zum Monatsletzten jenes Monats, in dem die „Unterschreitungserklärung“ abgegeben wurde.
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