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Die Forschungsprämie von der Kostenseite betrachtet
Die steuerliche Forschungsförderung in Österreich wurde zuletzt dadurch grundlegend geändert, dass der Forschungsfreibetrag abgeschafft wurde und die Forschungsprämie auf 10% erhöht wurde. Grundsätzlich ist zwischen Eigenforschung und Auftragsforschung zu unterscheiden. Bei der eigenbetrieblichen Forschung und experimentellen Entwicklung werden 10 % der angefallenen Kosten gefördert – eine Obergrenze existiert nicht. Wird die Forschungstätigkeit an ein anderes Unternehmen ausgelagert, so liegt Auftragsforschung vor, welche bis zu einer Bemessungsgrundlage von 1.000.000 € gefördert wird. Die Forschungsprämie für Auftragsforschung beträgt somit maximal 100.000 € pro Jahr. Der Fokus der Förderung umfasst z.B. Grundlagenforschung, angewandte und experimentelle Forschung im Produktions- und Dienstleistungsbereich, Aufwendungen für Softwareentwicklung oder auch für Marketingmethoden.
Möchte ein Steuerpflichtiger die Forschungsprämie für eigenbetriebliche Forschung und Entwicklung geltend machen, so benötigt er ein Jahresgutachten der Forschungsförderungsgesellschaft (FFG), in dem bestätigt wird, dass es sich bei der Forschungstätigkeit um steuerlich förderungswürdige Tätigkeiten handelt. Im Gutachten der FFG werden sämtliche Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten des Steuerpflichtigen, also alle Forschungsprojekte, Forschungsschwerpunkte, nicht projektbezogene zugeordnete Investitionen und übrige Forschungs- und Entwicklungsausgaben beurteilt. Dieses Gutachten kann nach Ablauf des Wirtschaftsjahres, für das die Forschungsprämie beantragt wird, über FinanzOnline von der FFG beantragt werden. Das Jahresgutachten der FFG hat große Bedeutung als Entscheidungsgrundlage für das Finanzamt bei der Beurteilung, ob eine Forschungsprämie zu gewähren ist oder nicht.
Welche Ausgaben/Kosten sind förderungswürdig?
Bevor ein Jahresgutachten bei der FFG beantragt wird, sollte bereits eine erste Einschätzung der angefallenen Kosten erfolgt sein, da diese beim FinanzOnline Antrag schon angegeben werden müssen. Für die steuerliche Forschungsförderung kommen die nachfolgend dargestellten (Gruppen von) Forschungsausgaben in Frage, welche auch in der Forschungsprämienverordnung festgelegt sind.
Gefördert werden Löhne und Gehälter für Mitarbeiter, die in der Forschung und experimentellen Entwicklung tätig sind inklusive der Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherung, Wohnbauförderungsbeiträge und sonstige Personalaufwendungen, z.B. für freiwillige Sozialleistungen. Es werden aber auch Vergütungen für Personen gefördert, die in der Forschung und experimentellen Entwicklung außerhalb eines Dienstverhältnisses tätig werden. Sind Mitarbeiter nicht ausschließlich in Forschung und experimenteller Entwicklung tätig, so sind nur die entsprechenden Anteile an diesen Aufwendungen bzw. Ausgaben gefördert. Ist eine Aufteilung der Kosten notwendig, weil Mitarbeiter steuerlich geförderte und steuerlich nicht geförderte Tätigkeiten ausführen, so ist eine genaue Zeitaufzeichnung notwendig um die geförderten Ausgaben eindeutig ermitteln zu können.
Unmittelbare Aufwendungen bzw. Ausgaben und unmittelbare Investitionen unterliegen auch der Forschungsförderung. Das heißt, dass die Anschaffung von Anlagevermögen – einschließlich der Anschaffung von Grundstücken – gefördert wird. Dabei ist allerdings nachzuweisen, dass Aufwendungen bzw. Investitionen nachhaltig der Forschung und experimentellen Entwicklung dienen. Auch hier ist es zweckdienlich, eine entsprechende Dokumentation aufzubereiten.
Finanzierungsausgaben und Gemeinkosten sind ebenfalls – soweit sie der Forschung und experimentellen Entwicklung zuzuordnen sind - förderungswürdig.
Berücksichtigung von Gemeinkosten für die Forschungsförderung
Bei Gemeinkosten stellt sich vor allem die Frage, welche Gemeinkosten gefördert werden und wie die Zuordnung zur Forschung und experimentellen Entwicklung nachzuweisen ist. Unter Gemeinkosten sind dabei alle Gemeinkosten – sowohl variable als auch fixe – zu verstehen. Es sind daher die Gemeinkosten zu Vollkosten förderungswürdig. Werden die Gemeinkosten aus der Kostenrechnung abgeleitet, so ist darauf achten, dass Zusatzkosten, wie Kosten für kalkulatorische Zinsen oder der kalkulatorische Unternehmerlohn eliminiert werden. „Anderskosten“, das sind kalkulatorische Kosten, denen tatsächliche Aufwendungen gegenüberstehen, wie kalkulatorische Wagnisse oder kalkulatorische Abschreibungen, sind an die tatsächlich sind an die tatsächlich angefallenen Kosten anzupassen. Diese aufwandsgleichen Kosten sind nun daraufhin zu untersuchen, ob etwaige Aufwendungen enthalten sind, die steuerlich nicht abzugsfähig sind (z.B. Bewirtungskosten, Schmiergeldzahlungen, Luxustangenten für Pkw, Vergütungen für Mitglieder des Aufsichtsrates oder auch Ausgaben, für die kein Empfänger nach § 162 BAO genannt werden kann). Bei den verbleibenden Gemeinkosten sind noch weitere Besonderheiten zu beachten: Da bereits Investitionen ins Anlagevermögen begünstigt sind, darf die Abschreibung der geförderten Investitionen nicht nochmals über die Gemeinkosten berücksichtigt werden. Betrifft die Abschreibung nicht geförderte Investitionen, so kann sie in den Gemeinkosten enthalten bleiben.
Die so ermittelten Gemeinkosten sind anhand eines geeigneten Verteilungsschlüssels den jeweiligen Forschungsprojekten zuzuordnen und so in den Antrag für die Forschungsprämie zu übernehmen. Einer 10%igen Förderung durch den Staat Österreich steht dann nichts mehr entgegen.
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