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Doppeltes Pech bei Krankheit während des Zeitausgleichs
In der heutigen Arbeitswelt haben in vielen Branchen flexible Arbeitszeiten sowohl aus Sicht des Arbeitgebers als auch des Arbeitnehmers einen hohen Stellenwert eingenommen. Aus Arbeitnehmersicht besteht, wenn ein Gleitzeitmodell vorliegt, die Möglichkeit, eingearbeitete Überstunden in Form von Zeitausgleich abzubauen und vergleichbar einem Urlaub einzelne oder mehrere Tage fernab des Arbeitsplatzes zu verbringen. Die Vergleichbarkeit zwischen (Erholungs)Urlaub und Zeitausgleich hört allerdings dann auf, wenn man währenddessen krank wird oder einen Unfall erleidet. Der OGH hat nämlich unlängst (GZ 9 ObA 11/13b vom 29. Mai 2013) entschieden, dass Krankenstand während des Zeitausgleichs nicht dazu führt, dass der Überstundenabbau – so wie es im Falle von Krankenstand während des Urlaubs grundsätzlich der Fall ist – unterbrochen wird.
OGH-Entscheidung sorgt für politischen Wirbel
Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs hat mitunter für politische Aufregung gesorgt, sodass es in Zukunft durchaus möglich erscheint, dass es zu einer gesetzlichen Gleichstellung von Urlaub und Zeitausgleich im Falle von Krankenstand kommt. Dem OGH lag ein Sachverhalt zur Entscheidung vor, in dem zum Jahresende hin von einem Angestellten am 20.12. ein Urlaubstag genommen wurde und im Zeitraum vom 21.12. bis zum 31.12. die vorhandenen Überstunden in Form von Zeitausgleich abgebaut werden sollten. In Folge seiner Erkrankung und Krankmeldung vom 20.12. bis zum 23.12. und somit auch während des Zeitausgleichs wollte der Arbeitnehmer die verbleibenden Überstunden, welche seiner Ansicht nach während der Erkrankung nicht abgebaut wurden, vom Arbeitgeber ausbezahlt bekommen. Während das Erstgericht nicht der Ansicht war, dass der Krankenstand den Abbau des Zeitausgleichs unterbricht, teilte das Berufungsgericht die Ansicht des Angestellten. Folglich würde bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des für den Verbrauch von Zeitausgleich vereinbarten Zeitraums das Guthaben an Überstunden nicht verringert.
Der OGH hatte sich bei seiner Entscheidung mit der genauen Definition von Zeitausgleich auseinanderzusetzen, um schließlich die unterschiedliche Konsequenz im Vergleich zum Urlaub rechtfertigen zu können. Demnach ist Zeitausgleich eine bezahlte Freistellung von der Arbeitspflicht, wodurch eine weitgehende Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit bezweckt wird. Wesentlich ist, dass übliche Zeitausgleichvereinbarungen, denen zu folge Zeitguthaben erwirtschaftet werden können und durch Zeitausgleich abzubauen sind, letztlich nur zu einer anderen Verteilung der Arbeitszeit führen. Im Gegensatz zum (Erholungs)Urlaub ist beim Zeitausgleich – auch wenn er einen ähnlichen Zweck wie der Urlaub verfolgt - der Erholungseffekt weniger von Bedeutung. Bei Erkrankung des Arbeitnehmers während des Urlaubs verringern die auf Werktage fallenden Tage der Erkrankung das Urlaubsguthaben nicht, wenn die Erkrankung bzw. der Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden und die Erkrankung länger als drei Kalendertage gedauert hat.
OGH gegen Gleichstellung von Urlaub und Zeitausgleich im Krankheitsfall
Die (fehlende) Unterbrechung des Abbaus von Zeitguthaben im Falle von Krankheit wird im Schrifttum kontrovers diskutiert. Gegen die Beibehaltung des Grundsatzes „Krankheit bricht Urlaub, aber nicht Zeitausgleich“ wird etwa ausgeführt, dass dies einen negativen Anreiz für die Arbeitnehmer darstellt, sich auf Zeitausgleichsvereinbarungen einzulassen. Andererseits ist Zeitausgleich nichts anderes als die arbeitszeitrechtliche Verschiebung der Normalarbeitszeit und daher ist Erkranken während des Zeitausgleichs ebenso Pech wie wenn jemand ausgerechnet und nur an seinem arbeitsfreien Samstag (Freizeit) krank wird. Der Oberste Gerichtshof verneinte die Unterbrechung des Zeitausgleichs durch Krankheit auch damit, dass nicht die Erkrankung des Arbeitnehmers im Zeitausgleichszeitraum den Entfall der Arbeitsleistung bewirkt, sondern mangelnde Verpflichtung zur Arbeitsleistung infolge Vorleistung von Arbeit (Zeitausgleich) durch den Arbeitnehmer besteht. Anders ausgedrückt hatte der Angestellte im vorliegenden Fall für den Zeitausgleichszeitraum keine Arbeitspflicht, weshalb Krankheit als weiterer Grund für das Fernbleiben von der Arbeit nicht mehr von Bedeutung war. Schließlich entsprach der OGH auch seiner früheren Entscheidung im Zusammenhang mit der Erkrankung während der „Freizeitphase“ bei geblockter Altersteilzeit. Damals wurde entschieden, dass Erkrankungen in der Zeitausgleichsphase ohne rechtliche Relevanz seien. Zwar könnten Arbeitnehmer in diesem Zeitraum faktisch krank sein, nicht aber arbeitsunfähig im Rechtssinne, weil keine Arbeitspflicht mehr bestehe.
Umstrittene Entscheidung
Der OGH hat mit dem Argument, dass beim Zeitausgleich anders als beim Urlaub nicht der Erholungszweck, sondern die Annäherung der durchschnittlichen Arbeitszeit an die Normalarbeitszeit im Vordergrund steht und daher eine differenzierte Betrachtung bei Krankenstand gerechtfertigt ist, eine umstrittene Entscheidung getroffen. Weitere Entwicklungen und mögliche gesetzliche Änderungen in dieser brisanten Frage bleiben abzuwarten.
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