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Die Rot-Weiß-Rot-Karte: Ausländerbeschäftigung neu

August 2011
Kategorien: Management-Info

Laut Wanderungsstatistik der Statistik Austria vom 19.5.2011 gab es im Jahr 2010 insgesamt 114.398 Zuzüge nach Österreich. Etwa 70% der Zuwanderer stammten aus der EU. Zuwanderer aus Drittstaaten kamen vorwiegend aus dem übrigen Europa, wie etwa Ex-Jugoslawien, der Türkei oder aus Russland. 47.259 Personen ließen sich allein in Wien nieder. Etwa ein Drittel der in Österreich lebenden Personen mit Migrationshintergrund weist lediglich einen Pflichtschulabschluss auf. Um das Qualifikationsniveau der Migranten zu heben, treten mit 1.7.2011 neue Bestimmungen im Ausländerbeschäftigungsgesetz in Kraft. Schlagwort ist die „kriteriengeleitete Zuwanderung“ in Form einer „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für Migranten aus Drittstaaten.

Die Rot-Weiß-Rot-Karte funktioniert über ein Punktesystem: der Zuwanderer muss eine bestimmte Mindestanzahl an Punkten erreichen, um zum österreichischen Arbeitsmarkt zugelassen zu werden. Die Punkte bestehen hauptsächlich aus beruflichen Qualifikationen, die nachgewiesen werden müssen. Die Karte wird in zwei Formen ausgestellt, und zwar in Form der „Rot-Weiß-Rot-Karte“ für eine Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber und der „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ für einen unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt.

1. Hochqualifizierte

Um unter diesen Begriff zu fallen, muss ein Zuwanderer sehr hohe Qualifikationen nachweisen, wie zum Beispiel:

  • Studienabschluss;
  • Führungsposition in einem Unternehmen;
  • Auszeichnungen;
  • Berufserfahrung;
  • Deutsch- oder Englischkenntnisse;
  • Alter bis 45 Jahre;
  • Studium in Österreich.

Insgesamt umfasst das Punkteschema 100 Punkte, wovon eine Punktezahl von mindestens 70 erreicht werden muss. Für die sogenannten „MINT-Studien“ (Mathematik, Informatik, Naturwissenschaften und Technik) gibt es Bonuspunkte. Das AMS muss das Vorliegen aller erforderlichen Punkte bestätigen. Eine Arbeitsmarktprüfung (s.u.) findet nicht statt.

2. Fachkräfte in Mangelberufen

Die Festlegung von Mangelberufen wird im Verordnungsweg erfolgen. Derartige Verordnungen dürfen erst ab 2012 erlassen werden und nicht vor 1.5.2012 in Kraft treten. Auch hier gibt es wieder ein Punkteschema. Als maßgebliche Qualifikationsschwellen gelten etwa eine abgeschlossene Berufsausbildung im Mangelberuf oder die Universitätsreife. Hinzu kommen Berufserfahrung, Sprachkenntnisse und Alter unter 40 Jahren. Von 75 maximal anrechenbaren Punkten müssen mindestens 50 erreicht werden.

3. Sonstige Schlüsselkräfte

Eine sonstige Schlüsselkraft muss folgende Entgeltbestimmungen erfüllen:

  • Mindestbruttoentgelt (2011: 2.100  = Hälfte der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) zuzüglich Sonderzahlungen (unter 30-Jährige) bzw.
  • Mindestbruttoentgelt (2011: 2.520 = 60% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) zuzüglich Sonderzahlungen (über 30-Jährige).

Zusätzlich erfolgt eine Arbeitsmarktprüfung durch das AMS, d.h. es darf keine gleich qualifizierten, bereits beim AMS vorgemerkten Arbeitsuchenden geben. Wiederum gibt es ein Punktesystem mit maximal anrechenbaren Punkten von 75. Die erforderliche Mindestpunkteanzahl liegt bei 50 Punkten. Für Profisportler und Profisporttrainer gibt es 20 Bonuspunkte.

4. Studienabsolventen

Als Studienabsolventen gelten folgende Personen:

  • Absolventen eines Masterstudiums an einer österr. Universität, FH oder Privatuniversität oder
  • Studierende eines Diplomstudiums ab dem zweiten Studienabschnitt
    Ein Bachelorstudium reicht nicht.

Studienabsolventen müssen zusätzlich folgende Nachweise erbringen:

  • Nachweis eines Arbeitsvertrages auf dem entsprechenden Ausbildungsniveau;
  • Mindestbruttoentgelt (2011: 1.890  = 45% der ASVG-Höchstbeitragsgrundlage) zuzüglich Sonderzahlungen.

Es gibt weder ein Punktesystem noch eine Arbeitsmarktprüfung.

5. Familienangehörige

Angehörige der Kernfamilie (Ehegatte, eingetragener Partner, Kinder bis 18 Jahre) können eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus erhalten. Für diese Familienangehörigen gelten keine Quoten.

Blaue Karte EU

Unter diesem Titel ist eine Beschäftigung als Schlüsselkraft möglich, wenn

  • ein Hochschulstudium (Mindeststudiendauer: 3 Jahre) erfolgreich absolviert wurde,
  • ein Jahresgehalt von mindestens 50.100  brutto (= durchschnittliches Bruttojahresgehalt x 1,5) bezahlt wird sowie
  • eine positive Arbeitsmarktprüfung durch das AMS vorliegt.

Für die Beschäftigung von ausländischen Schülern und Studierenden gilt: es erfolgt keine Arbeitsmarktprüfung, sofern eine Beschäftigungsdauer von 10 Wochenstunden nicht überschritten wird. Befindet sich der Student im zweiten Studienabschnitt eines Diplomstudiums bzw. hat er ein Bachelor-Studium abgeschlossen, erhöht sich diese Wochenarbeitszeit auf 20 Stunden.

Bild: © sergign - Fotolia