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DI VALENTINO Steuerberatung GmbH

Ihr Steuerberater in Innsbruck

Steuerberatung ist für uns mehr als nur das Erstellen eines Jahresabschlusses.

Es ist mehr als nur die Verwaltung von Zahlen und das Ausfüllen von Steuererklärungen.

Steuerberatung ist für uns ein aktives Beraten in allen rechtlichen und unternehmensbezogenen Angelegenheiten. Unser Anliegen ist es, Ihr Unternehmen nicht erst im Nachhinein zu beraten, sondern bereits laufend Ihre unternehmerischen Entscheidungen zu unterstützen.

Durch das immer komplexer werdende und sich laufend ändernde Steuer- und Abgabenrecht ist es für uns von oberster Priorität Ihre Sachverhalte professionell und korrekt zu beurteilen. Dabei sind wir stets bemüht vor allem auch kostengünstige und praktikable Lösungen für Sie zu finden und somit den Erfolg Ihres Unternehmens zu unterstützen.

Als Ihre Steuerberatungskanzlei übernehmen wir für Sie die Führung der laufenden Buchhaltung, die Lohn- und Gehaltsverrechnung, die Erstellung Ihrer Jahresabschlüsse sowie die Vertretung vor den Abgabenbehörden.

Durch Planungs- und Budgetrechnungen sollen Ihre Planwerte laufend mit den tatsächlichen Unternehmensdaten verglichen, Abweichungen eruiert, und Probleme frühzeitig erkannt werden.

Bei bevorstehenden Investitionen unterstützen wir Sie im betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Bereich und erarbeiten für Sie Finanzierungs-, Investitions- und Vergleichsrechnungen.

Unternehmen verändern sich im Laufe der Zeit. Eine einmal gewählte Rechtsform muss nicht für die gesamte Unternehmensdauer die richtige sein. Die Gründe für einen Rechtsformwechsel können vielfältig sein, und reichen von geänderten rechtlichen Rahmenbedingungen bis hin zu persönlichen Änderungen des Unternehmers. Gerne unterstützen wir Sie beim Erkennen von Umstrukturierungsmaßnahmen und bei einer steuerlich günstigen Umsetzung eines Rechtsformwechsels.

Als Ihr Steuerberater stehe ich Ihnen persönlich zur Verfügung.

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Bedeutende Änderungen in der Lohnverrechnung ab 2019


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Bedeutende Änderungen in der Lohnverrechnung ab 2019

Dezember 2018
Kategorien: Klienten-Info

Mit dem Jahreswechsel 2018/2019 kommt es zu einer bedeutenden Systemumstellung in der Lohnverrechnung, welche auch Verwaltungsvereinfachungen mit sich bringen soll. Kernaspekt dabei ist, dass anstelle der Gesamtsumme der Entgelte zukünftig monatlich die individuellen Beitragsgrundlagen für sämtliche Arbeitnehmer gemeldet werden müssen ("monatliche Beitragsgrundlagenmeldung"). Dafür entfallen z.B. der sozialversicherungsrechtliche Teil im jährlichen Lohnzettel, der unterjährige Lohnzettel ("Austrittslohnzettel"), die Beitragsnachweisung, Lohnänderungsmeldung, Sonderzahlungsmeldung etc. Unverändert muss der Lohnzettel am Ende des Kalenderjahres an das Finanzamt übermittelt werden. Organisatorisch gesprochen werden die bisher drei getrennten Meldebereiche - Wartung der Versicherungszeiten, Beitragsabrechnung und nachgelagerte Beitragsgrundlagenmeldung - zusammengeführt.

Neben diesen Änderungen, welche für Vorschreibebetriebe und "Selbstabrechner" gelten, kommt es mit 1.1.2019 auch zu Umstellungen bei der Anmeldung bzw. Abmeldung von Beschäftigten. Vor Arbeitsantritt hat der Arbeitgeber folgende Informationen für die Anmeldung zur Pflichtversicherung bekanntzugeben:

  • Arbeits- oder Angestelltenverhältnis,
  • Beitragskontonummer (jeder Dienstgeber benötigt zumindest ein Beitragskonto mit einer entsprechenden Beitragskontonummer),
  • Name,
  • Versicherungsnummer bzw. Geburtsdatum,
  • Tag des Beschäftigungsbeginns,
  • ob eine Voll- oder Teilversicherung vorliegt und wann die betriebliche Mitarbeitervorsorge beginnt.

Die für eine vollständige Anmeldung erforderlichen Daten sind mit der ersten monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung zu übermitteln. Regelmäßig muss diese bis zum 15. Tag des Folgemonats vorgenommen werden - wenn die Arbeit in der zweiten Monatshälfte beginnt, verschiebt sich der Zeitpunkt auf den 15. des übernächsten Monats. Eine frühere Meldung bleibt jedenfalls zulässig. Die erste monatliche Beitragsgrundlagenmeldung (für Jänner 2019) hat bis 15. Februar 2019 zu erfolgen. Neben monatlichen Meldungen sind auch noch Änderungsmeldungen (z.B. beim Wechsel in die Abfertigung neu) und Stornierungen (der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung) möglich. Zu beachten ist, dass Arbeitgeber weiterhin die Pflicht haben, dem Krankenversicherungsträger jede für die Versicherung bedeutsame Änderung binnen sieben Tagen zu melden (während des Bestands der Pflichtversicherung).

Die Neuerungen betreffen auch Sanktionen, die regelmäßig anfallen, wenn die Beitragsgrundlagen nicht oder nicht vollständig übermittelt werden. Die Säumniszuschläge belaufen sich je nach Dauer der Verspätung auf zwischen 5 € und 50 € pro Dienstnehmer. Gedeckelt sind die Säumniszuschläge zukünftig mit dem Fünffachen der täglichen Höchstbeitragsgrundlage pro Kalendermonat (für das Jahr 2019 mit 870 €). Darüber hinaus kann es zur Schätzung der monatlichen Beitragsgrundlage kommen. Es besteht allerdings ein Übergangszeitraum, sodass bis zum 31.8.2019 Meldeverstöße nicht sanktioniert werden. Davon ausgenommen sind allerdings jene in Zusammenhang mit der Anmeldung von Dienstnehmern.

Bild: © .shock - Fotolia

Klienten-Jahresinfo

 

Mit der Klienten-Jahresinfo wollen wir Ihnen einen kompakten Überblick über die Steuerreform und deren wesentliche Aspekte und die anhaltenden Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Auswirkungen geben. Weiters informieren wir Sie über sinnvolle Maßnahmen vor Jahresende, um noch rechtzeitig Steuern zu sparen bzw. die Voraussetzungen dafür zu schaffen. Darüber hinaus haben wir eine interessante Auswahl an steuerlichen Themen für Sie zusammengestellt.